BetrVG § 109 – Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 109 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
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