BetrVG § 112 – Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 112 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan).
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