BetrVG § 116 – Seebetriebsrat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 116 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
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