BetrVG § 117 – Geltung für die Luftfahrt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 117 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.
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