BetrVG § 119 – Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 119 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr.
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