BetrVG § 120 – Verletzung von Geheimnissen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 120 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als 1.Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,2.Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,3.Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs.
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