BetrVG § 112a – Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 112a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs.
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