BetrVG § 76a – Kosten der Einigungsstelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 76a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. (2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs.
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