BetrVG § 14a – Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 14a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr.
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