BetrVG § 17a – Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 17a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1.Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs.
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