BetrVG § 21a – Übergangsmandat *)
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 21a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat).
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