BetrVG § 28a – Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 28a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen.
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