BetrVG § 59a – Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 59a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.