BetrVG § 73a – Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 73a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden.
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