BetrVG § 86a – Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 86a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
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