BetrVG § 109a – Unternehmensübernahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 109a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr.
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