BetrVG § 79a – Datenschutz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 79a BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
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