VwGO § 4
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 4 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs.
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