VwGO § 5
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 5 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
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