VwGO § 12
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 12 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.
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