VwGO § 19
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 19 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.