VwGO § 24
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 24 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1.nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2.seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3.einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder4.die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder5.seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
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