VwGO § 27
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 27 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
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