VwGO § 34
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 34 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
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