VwGO § 38
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 38 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. (2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.