VwGO § 39
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.