VwGO § 39
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 39 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
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