VwGO § 40
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 40 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
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