VwGO § 44
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 44 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
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