VwGO § 45
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 45 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
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