VwGO § 56
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 56 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.