VwGO § 61
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 61 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.natürliche und juristische Personen,2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
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