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VwGO § 63

Beteiligte am Verfahren sind 1.der Kläger,2.der Beklagte,3.der Beigeladene (§ 65),4.der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

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