VwGO § 64
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 64 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
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