VwGO § 66
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.