VwGO § 71 – Anhörung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 71 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.
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