VwGO § 72
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.