VwGO § 72
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 72 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
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