VwGO § 74
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 74 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
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