VwGO § 80
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 80 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
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