VwGO § 81
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 81 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
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