VwGO § 82
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 82 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
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