VwGO § 83
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 83 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs.
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