VwGO § 85
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 85 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs.
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