VwGO § 88
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 88 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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