VwGO § 95
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 95 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.