VwGO § 99
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 99 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Führen Behörden die Akten elektronisch, sind diese als digital durchsuchbare Dokumente vorzulegen, soweit dies technisch möglich ist.
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