VwGO § 100
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 100 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
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