VwGO § 103
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 103 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
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