VwGO § 104
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 104 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
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