VwGO § 109
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.