VwGO § 110
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 110 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
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